Aus Art. 13 I GG ergibt sich, dass die Wohnung „unverletzlich“ ist. Die eigenen „vier Wände“ sind also grundsätzlich ein vor staatlichem Zugriff geschützter Raum. Die Absätze 2ff des Art. 13 GG regeln dann allerdings Ausnahmen. So ist u.a. eine Durchsuchung einer Wohnung gem. Abs. 2 möglich, sofern sie ein Richter angeordnet hat oder aber ausnahmsweise bei Gefahr im Verzug. Was macht nun aber die Staatsanwaltschaft, wenn nachts kein Richter zu erreichen ist?
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